Maßnahmen-Baukasten für die Verkehrsberuhigung

Bauarbeiter tragen ein Begegnungszone-Schild zu einer temporär abgesperrten Straße
© Luca Bierkle

Fußgängerzone, Begegnungszone oder doch lieber eine Wohnstraße? Um Kfz-Verkehrsberuhigung umzusetzen, gibt es viele unterschiedliche Instrumente, von Verordnungen im Sinne der StVO über temporäre Maßnahmen bis hin zur baulichen Umgestaltung. Hier geben wir einen Überblick zu den Möglichkeiten und ihren Einsatzbereichen.

Tabellenübersicht mit unterschiedlichen Verordnungs-Maßnahmen und deren Bestimmungen

Übersicht unterschiedlicher Verordnungen, eigene Darstellung basierend auf [5]

Fußgängerzonen

In Fußgängerzonen ist der Straßenraum für Fußgänger:innen vollständig geöffnet und für Fahrzeugverkehr verboten. Ausnahmen für Lieferverkehr, Behindertenfahrzeuge und/oder öffentlicher Verkehr können geltend gemacht werden. Das ist rechtlich in § 76a der StvO geregelt. Auch der Fahrradverkehr wird in vielen Fällen zugelassen. Lage, Widmung sowie Beschaffenheit des Gebiets sind essenzielle Faktoren, die eine hohen Fußgänger:innenanteil bedingen können. Mit der Realisierung einer Fußgängerzone sollte auch die Umgestaltung des öffentlichen Raums stattfinden, um eine hohe Aufenthaltsqualität bieten zu können.

Begegnungszonen

Begegnungszonen ermöglichen eine gleichberechtigte Nutzung der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmenden im Straßenraum und sind in § 76c StVO geregelt. Der Kfz-Verkehr und der Radverkehr werden zwar nicht von der Nutzung der Verkehrsfläche ausgeschlossen, es wird jedoch die Geschwindigkeit reduziert und mehr aufeinander geachtet. In Begegnungszonen gilt in der Regel eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Die Verordnung sollte ebenfalls mit einer entsprechenden Gestaltung einhergehen, wie z.B. niveaugleiche Verkehrsflächen, Begrünung, Sitzmöbel und Reduktion von Pkw-Stellplätzen. Begegnungszonen eignen sich vor allem für Ortszentren, Geschäftsquartiere und rund um Bahnhofsvorplätze.

Begegungszone Otto-Bauer-Gasse in Wien

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© Stadt Wien/Christian Fürthner

Für die erfolgreiche Umsetzung von Begegnungszonen gibt es in manchen Bundesländern Leitfäden, wie beispielsweise für Tirol und Niederösterreich.

Beispiele erfolgreicher Begegnungszonen im Ortszentrum von ländlichen Gemeinden sind Wolfurt in Vorarlberg und Trofaiach in der Steiermark. Im städtischen Kontext finden sich in Wien beispielsweise die Mariahilferstraße und die Herrengasse. In Graz wurde in der Zinzendorfgasse eine Begegnungszone mit temporären Umgestaltungsmaßnahmen geschaffen.

Wohnstraßen

In Österreich sind Wohnstraßen in § 76b StVO geregelt, wobei der Fahrzeugverkehr nur in eingeschränkter Form – wie Zu- und Abfahren in Schrittgeschwindigkeit – vorgesehen ist. Durchfahrten sind gänzlich verboten. Radfahrenden ist es gestattet, gegen die Einbahn zu fahren, eine bauliche Trennung zwischen Fahrbahn und Gehsteig ist nicht notwendig. Das Abstellen eines Fahrzeugs ist nur auf entsprechend gekennzeichneter Fläche erlaubt.

In der Praxis werden Wohnstraßen ohne entsprechende gestalterische Maßnahmen jedoch oftmals nicht als solche wahrgenommen. Maßnahmen, wie beispielsweise Fahrbahnverschwenkungen, Pflanzenkübel oder Baumscheiben unterstützen die Reduktion der Fahrgeschwindigkeit und somit die Effektivität von Wohnstraßen.

Wohnstraße Bernardgasse

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© Barbara Laa

Der Ursprung der Wohnstraße ist auf das Ender der 60er-Jahre im niederländischen Raum zurückzuführen [1]. Der Problematik von zu schmalen Siedlungsstraßen mit dichten, kleinteiligen Bebauungsstrukturen mit gleichzeitig steigendem Motorisierungsgrad wurde mit dem Typ der Wohnstraße entgegengetreten. Mit der Entwicklung der Wohnstraße konnten sowohl Einschränkungen für den Kfz-Verkehr, als auch die teilweise notwendige Erschließung durch Kraftfahrzeuge gewährleistet werden.

Tempo-30-Zone

Tempo-30-Zonen sind ebenfalls wirksame Maßnahmen, um hohe Geschwindigkeiten des motorisierten Individualverkehrs zu reduzieren und somit Orte verkehrsberuhigter zu gestalten. Neben der Ausweisung der Zone mit entsprechenden Verkehrszeichen sollten gestalterische sowie verkehrstechnische Maßnahmen umgesetzt werden, um Geschwindigkeiten und Unfallrisiken zu minimieren. Beispiele dafür sind Fahrbahnverschmälerungen und -versätze, Aufpflasterungen, Fahrbahnanhebungen im Kreuzungsbereich sowie Mittelinseln.

Fahrradstraßen

Auf Fahrradstraßen gemäß § 53 Z26 und § 67 StVO ist außer dem Radverkehr jeder andere Fahrzeugverkehr verboten, mit wenigen Ausnahmen. Kfz dürfen lediglich queren und zufahren. Es gilt ein Tempolimit von 30 km/h und Radfahrende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Während Fahrradstraßen in anderen Ländern wie den Niederlanden bereits vielfach umgesetzt werden und fahrradfreundlichen Gestaltungsstandards folgen (siehe [2]), sind diese in Österreich noch eher Neuland und wurden bisher meist ohne entsprechende Umgestaltung verordnet. Die erste Fahrradstraße nach niederländischem Vorbild wird derzeit in der Argentinierstraße in Wien realisiert.

Aktuell in Bau: Fahrradstraße Argentinierstraße in Wien

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© Barbara Laa

Die Schulstraße als neues Instrument der StVO

Im Rahmen der 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde die Schulstraße in Österreich gesetzlich verankert, in § 76d. Abs. 1. Bei der Verordnung einer Schulstraße handelt es sich um eine temporäre Fahrbeschränkung für den Kfz-Verkehr auf Straßen bzw. Straßenabschnitten im Umfeld von Bildungseinrichtungen. Mehr dazu gibt es im Beitrag zu Verkehrsberuhigung im Schulumfeld und im klimaaktiv mobil Leitfaden Schulstraßen.

Ge- und Verbote für Kfz-Verkehr

Kfz-Verkehrsberuhigung und Priorisierung von Fuß- und Radverkehr kann auch durch Fahrverbote mit Ausnahmen, Abbiegegebote und ergänzende Modalfilter sowie Diagonalsperren durch Poller umgesetzt bzw. unterstützt werden. So lässt sich durch die neue Verkehrsorganisation der Durchzugsverkehr unterbinden und es werden Flächen für die Umgestaltung gewonnen, die vor allem für Fußgehende eine Aufwertung des öffentlichen Raums darstellen.

Abbiegegebot ausgenommen Radfahrende mit Diagonalsperre im Supergrätzl in Wien Favoriten

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© Daniel Huppmann

Plätze und Aufenthaltsflächen als Aufwertung für das Fußwegenetz

Plätze, Aufenthaltsflächen, aber auch Parks bieten wichtige Funktionen für Verkehrsteilnehmende. Als sozialer Hotspot, Treffpunkt, Erholungs- und Veranstaltungsraum für die Bewohner:innen sind diese meist auch „Visitenkarten der Städte und Dörfer“ [3]. Insbesondere entlang von Wegen sind Verbreiterungen, die kleine Platzsituationen darstellen können, als Aufenthaltsflächen zu realisieren. Gewässer, Grünflächen, Wegekreuzungen und Knotenpunkte bieten sich ebenfalls für die Dimensionierung kleinerer Aufenthaltsflächen für Flanierende an. Sie werten das Fußwegenetz fundamental auf, und kleinere Maßnahmen, wie die Bereitstellung einer Bank, die Pflanzung eines Baums oder die Errichtung eines Brunnens stellen keinen erheblichen Aufwand dar.

Aufenthaltsfläche mit Bäumen und Bänken an einer Kreuzung

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© Barbara Laa

Die Attraktivitätssteigerung des Fußwegenetzes hat auch einen bewegungsfördernden Effekt für unterschiedliche Personengruppen. Parks und Grünflächen sind besonders wertvolle Aufenthaltsflächen für Fußgänger:innen. Sie sollten schnell und direkt erreichbar über attraktiv gestaltete Fußwegeverbindungen sein, Verbindungsfunktionen aufweisen, Rückzug bieten und ausreichende Aufenthaltsqualitäten (beispielsweise durch Sitz- und Spielflächen) und öffentliche Toiletten beinhalten [3].

Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung – Beispiele

Wie bereits angesprochen ist es wesentlich neben der Umsetzung von verkehrsorganisatorischen Maßnahmen auch baulichen Maßnahmen vorzusehen. Ausreichend breite Gehsteige sowie Pflasterungen sind Grundvoraussetzung für eine Straßenraumgestaltung, in der sich der Mensch als zu Fußgehende:r wohl und sicher fühlt. Bei verdichteter Bebauung sollten Gehbereiche nicht schmaler als 2,50 Meter bemessen werden [4]. Gehbereiche sind grundsätzlich dem Ortsbild anzupassen und insbesondere für mobilitätseingeschränkte Personen gut zu benutzen sein. Je nach Nutzungsanspruch sollte die Gehwegbreite angepasst werden, so sind diese beispielsweise bei Bushaltestellen ausreichend zu dimensionieren.

Gehsteigvorziehungen sind bei Querungsstellen ein adäquates Mittel, um Sichtbeziehungen zwischen Kfz-Lenker:innen und querenden Fußgänger:innen zu verbessern [5]. Zudem werden die Längen der Querung verkürzt. Werden Vorziehungen mit Park- und Halteverboten kombiniert, kann das die Wirkung zusätzlich optimieren. Auch die Errichtung von Mikrofreiräumen auf den durch die Gehsteigvorziehung bzw. Parkverboten frei gewordenen Flächen ist möglich.

Aufgrund eines erhöhten Querungsbedarfs der Fußgänger:innen sollten diese ebenso in verkehrsplanerische Überlegungen miteinfließen. Querungen sollten grundsätzlich überall möglich sein, sind aber bei mittleren und starken Verkehrsbelastungen, bei hohen Fußgänger:innenfrequenzen, aber auch bei unübersichtlichen Stellen, die zu einem erhöhten Unfallrisiko führen können, besonders mitzuberücksichtigen. Hierbei kann in bauliche Anlagen bzw. Querungshilfen, wie Mittelinseln, Mittelstreifen oder das Einengen der Fahrbahn, und in verkehrstechnische Maßnahmen bzw. Querungshilfen, wie Fußgängerüberwege oder Lichtsignalanlagen unterschieden werden [4]. Sind Fußgänger:innen aufgrund bestimmter Rahmenbedingungen besonders gefährdet, sind Fußgängerampeln als mögliche Alternative zu prüfen.

Bodenmarkierungen wie Piktogramme sind zusätzliche Maßnahmen, um auch die Verkehrssicherheit zu erhöhen [1]. Bei Fußgängerzonen können sie geeignetes Mittel sein, um Konfliktsituationen zwischen Fußgänger:innen und Fahrradfahrer:innen zu vermeiden. Die Bodenmarkierungen sollten hinsichtlich ihrer Sichtbarkeit in regelmäßigen Abständen geprüft werden, auch in Bezug auf Sonneneinstrahlung (Blendungsgefahr) sowie Schlechtwetterverhältnisse.

Schutzwege sind Querungshilfen, die die Überquerung der Fahrbahn möglichst sicher und ungefährdet ermöglichen sollen. Sie sind in kombinierter Form mit Aufpflasterungen, Pollern, Mittelinseln, etc. wirksame Maßnahmen, um Lenker:innen dazu zu bewegen, langsamer und aufmerksamer zu fahren [1]. Sie sind – ebenfalls wie Piktogramme – kontinuierlich auf ihre Sichtbarkeit zu prüfen.

Neben verkehrstechnischen Maßnahmen, wie den Piktogrammen und Schutzwegen, sind auch weitere bauliche Maßnahmen, wie Fahrbahnanhebungen oder Gehsteigvorziehungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit umzusetzen [1]. Fahrbahnanhebungen sind wirksame Mittel, um den Kfz-Verkehr zu verlangsamen. Neben einer Geschwindigkeitsreduktion bewirken sie eine Aufmerksamkeitserhöhung bei den Kfz-Lenker:innen bei Fußgängerquerungen. Werden sie in Form von „Aufpflasterungen“ realisiert, kann dies auch ein „Aufmerksamkeitsdirigent“ in sensiblen Bereichen, wie im Schulumfeld, sein.

Modalfilter sind bauliche Maßnahmen, um den Kfz-Verkehr fernzuhalten, Radfahrenden und Fußgeher:innen jedoch das Passieren zu ermöglichen. Neben Sperren, die als „Sackgassen“ für den motorisierten Individualverkehr interpretiert werden können, können „Schleusen“ beispielsweise von Anrainer:innen passiert werden, wie durch versperrbare oder absenkbare Poller.

Modalfilter mit (entfernbaren) Pollern und Fahrverbot ausgenommen Radfahrende in der Seestadt in Wien

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© Barbara Laa

Referenzen:

  1. [1] Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung Umwelt und Verkehr, Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten (2011). Verkehrsberuhigung 2011. Bewährtes und Neues. Niederösterreich. URL: https://www.noe.gv.at/noe/Heft_28_Verkehrsberuhigung_VI.pdf, abgerufen am 04.12.2023
  2. [2] CROW (2016): Design Manual for Bicycle Traffic. Fietsberaad CROW. Ede, The Netherlands, December 2016
  3. [3] Bundesamt für Strassen ASTRA; Fussverkehr Schweiz (2018). Massnahmenplanung Fussverkehr. Handbuch. Zürich. URL: https://fussverkehr.ch/unsere-themen/planung-fussverkehr/schwachstellenanalyse/, abgerufen am 04.12.2023
  4. [4] Baden-Württemberg, Ministerium für Verkehr (2016). Ortsdurchfahrten gestalten. Hinweise zur Gestaltung von Ortsdurchfahrten in Dörfern und kleineren Städten. Baden-Württemberg. URL: https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/ortsdurchfahrten-gestalten/ abgerufen am 04.12.2023
  5. [5] Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung Umwelt und Verkehr, Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten (2023): Bauliche und rechtliche Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs. Ein Leitfaden. 42. St. Pölten, August 2023. https://www.noe.gv.at/noe/Mobilitaetsstrategie/P90885_Radverkehr_Broschuere_250823_BT_bfrei.pdf, abgerufen am 23.05.2024